In diesem Artikel zeigen wir Ihnen, warum Photovoltaik und der Investitionsabzugsbetrag „a perfect match“ sind – und wie Sie davon profitieren.
Der Investitionsabzugsbetrag erlaubt es Ihnen, bereits vor der tatsächlichen Anschaffung einer Photovoltaikanlage bis zu 50 % der geplanten Investitionskosten gewinnmindernd anzusetzen. Die Folge: Ihr zu versteuerndes Einkommen sinkt, Sie zahlen weniger Steuern – oder bekommen sogar eine Erstattung für vergangene Jahre. Möglich macht das § 7g EStG, der speziell für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gedacht ist.
Angenommen, Sie planen eine PV-Anlage im Wert von 100.000 €. Mit dem IAB können Sie bereits 50.000 € (50 %) in Ihrer Steuererklärung vorziehen – und so Ihr zu versteuerndes Einkommen entsprechend senken. Das gilt auch rückwirkend, wenn Sie beispielsweise 2025 die Investition tätigen, aber den IAB bereits 2024 oder sogar 2023 geltend gemacht haben.
Der Clou: Im Jahr der tatsächlichen Anschaffung können Sie weitere 40 % der verbleibenden Investitionskosten als Sonder-AfA (Absetzung für Abnutzung) ansetzen. Das sind in unserem Beispiel 40 % von 50.000 €, also 20.000 €, die zusätzlich steuermindernd wirken.
Tipp: Sie können die Sonder-AfA auch flexibel auf bis zu fünf Jahre verteilen – je nachdem, wie es steuerlich für Sie am sinnvollsten ist.
Den Restwert der erworbenen Anlage, können Sie über die degressive Abschreibung (AfA) steuerlich absetzen. Hier sind jährlich 15 % des Restwerts möglich. Die Bemessungsgrundlage (BMG) ist im Anschaffungsjahr der Restwert der PV-Anlage vor der Sonder-AfA. In unserem Beispiel sind dies 50.000 €, was mit 15 % weitere 7.500 € ergibt. Diese wirken sich steuerwirksam und positiv aus.
Wer in eine Photovoltaikanlage investieren will, sollte den IAB und die steuerlichen Abschreibungsoptionen auf dem Schirm haben. Denn so lassen sich Investitionen nicht nur ökologisch, sondern auch steuerlich clever gestalten.
Die Kombination aus: